Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsarten

Eine übernommene ganzjährige Reinigung (1 x wöchentlich und im Winter bei Schnee und Eis nach Bedarf) umfasst alle erforderlichen Tätigkeiten (inkl. des Entfernens von Wildkraut in regelmäßigen Abständen).

Eine übernommene Wintereinigung beinhaltet Schneeräumen und Abstreuen in den Monaten November des laufenden Jahres bis März des Folgejahres.

Jeweils entsprechend der Verordnung über Art und Umfang der Straßenreinigung der Stadt Osnabrück.

Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung wird für alle Straßenreinigungspflichtigen in der „Verordnung über Art, Maß und räumliche Ausdehnung der Straßenreinigung der Stadt Osnabrück“ (sog. Straßenreinigungsverordnung) gem. § 52 Abs. 1 S 2. NStrG in Verbindung mit den §§ 54 ff Nds. SOG geregelt.

Abzüge durch Baustellen, sonstige Arbeiten und Behinderungen (KFZ, etc.), die eine Reinigung verhindern, können nicht vorgenommen werden.

Die für die Durchführung ausgeführten Arbeiten benötigten Geräte sowie das Streugut, werden durch die Firma Fußwegreinigung Hellmann GmbH gestellt.

Die Firma Fußwegreinigung Hellmann GmbH übernimmt die Abgeltung aller Personen- und Sachschäden, die aus der Nicht- oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung der übernommenen Reinigungs-, Schneeräum- und Streupflicht entstehen, sofern diese Schäden vom Auftraggeber gleich nach Bekanntwerden unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Die Firma Fußwegreinigung Hellmann GmbH hat zur Abdeckung dieser Schäden eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

Das Vertragsverhältnis gilt zunächst für 1 Jahr und verlängert sich stillschweigend um je ein weiteres Jahr, sofern nicht von einem der Vertragspartner unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 3 Monaten vor Vertragsbeginn gekündigt wird.

Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erfüllungsort und Gerichtsstand Osnabrück.

Rechnungsstellung, Zahlungsmöglichkeit

Folgende Zahlungsmöglichkeiten können ausgewählt werden:
1. Quartalsabrechnung
(Rechnungsstellung im 1. Monat des jeweiligen Quartals)
2. Halbjahresrechnung
(Rechnungsstellung im Februar und Juli des jeweiligen Jahres)
3. Jahresrechnung
(Rechnungsstellung im Januar des jeweiligen Jahres)
4. Dauerauftrag
(Einrichtung durch den Kunden bei seinem Geldinstitut)
5. Lastschrift
(über beigefügtes Blanko-Formular, das durch den Kunden ausgefüllt wird)

Bei Zahlungsrückstand wird eine Mahnung (zzgl. Mahngebühr) dem im Vertrag genannten „Auftraggeber“ zugesandt.

Weiter rückständige Beträge werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.

Reinigungsausfälle

Eine Minderung der Rechnung kommt nur in Betracht, wenn die Reinigungsausfälle erheblich sind. Das ist dann der Fall, wenn die Reinigung länger als einen Monat eingestellt oder eingeschränkt werden muss, mindestens aber drei aufeinander folgende Reinigungsvorgänge ausfallen.

Auskunfts- und Mitteilungsplicht

Den Eigentümerwechsel an dem Grundstück hat der bisherige Grundstückseigentümer unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Begriffsbestimmungen

Lt. Satzung der Stadt Osnabrück werden den Eigentümern der Grundstücke die Reinigung der Gehwege einschließlich des Winterdienstes übertragen. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist. Gehwege im Sinn dieser Satzung sind:
a) alle Straßenteile, die erkennbar von der Fahrbahn durch
bauliche Maßnahmen (z. B. Bordsteine, andere Oberflächenbefestigung) oder optisch (z. B. farbige Markierungen) abgesetzt sind.
b) selbständige Fuß- und Wohnwege, auch solche, auf denen Kraftfahrzeugverkehr zu Anliegergrundstücken zugelassen ist.
c) bei Straßen, an denen beidseitig keine erkennbare Absetzung des Gehweges von der Fahrbahn durch optische oder bauliche Maßnahmen vorhanden ist, gilt als Gehweg an der Fahrbahnseite ein mindestens 1,00 m breiter Randstreifen auf der dem Anliegergrundstück zugewandten Seite der Fahrbahn. Dies gilt auch in verkehrsberuhigten Bereichen nach § 42 (4a) Zeichen 325 StVO.
d) markierte Stellflächen für den ruhenden Verkehr auf Gehwegen.
e) Gehwegüberfahrten
f) Gemeinsame Fuß- und Radwege nach § 41 Zeichen 240 StVO (sog. kombinierte Geh- und Radwege)

Stand: 01/2022